Bestimmt hast du auch schon mal davon gehört, dass Filme, Songs oder Spiele auf dem „Index“ stehen. Das heißt, sie sind damit für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Diesen Vorgang, dass Inhalte, die als jugendgefährdend eingestuft werden, auf die Liste der jugendgefährdender Medien (wie der „Index“ eigentlich heißt) aufgenommen werden, nennt man „Indizierung“. Aber was bedeutet dies konkret?
Liste für jugendgefährdende Medien
Medieninhalte, die auf dieser Liste stehen, dürfen nicht für Minderjährige zugänglich sein. Deshalb dürfen sie nicht frei im Netz publiziert werden. Auch der Verkauf dieser indizierten Medien über das Internet ist verboten. Selbst Werbung ist nicht erlaubt. Wer als Händler oder Plattformbetreiber gegen diese Regelung verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
Erwachsene, die über 18 Jahre alt sind, dürfen indizierte Medien hingegen in einem Geschäft kaufen oder in einer Bibliothek ausleihen, müssen aber zuvor ihr Alter mit einem Ausweis nachweisen. Sie dürfen die Medien nicht an Jugendliche weitergeben.
Wer indiziert die Medien?
Die Bundesprüfstelle (BPjM) ist eine staatliche Behörde in Bonn, die es schon seit dem Jahr 1953 gibt. Sie ist für alle Medienarten, gedruckt oder digital zuständig. Anders als die FSK und USK prüft sie die Medien nicht vor dem Erscheinen, sondern erst nachdem diese publiziert worden sind, und auch nur wenn eine Jugendbehörde einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dann tritt ein Prüfgremium zusammen, das sich die Inhalte sehr genau ansieht, ob sie als jugendgefährdend einzustufen sind. Das Gremium kann auch über Löschanträge entscheiden, aber frühestens 10 Jahre nach Aufnahme des Mediums auf den Index. Die Liste der jugendgefährdenden Medien wird übrigens nicht im Internet publiziert. Teile der Liste sind gar nicht öffentlich zugänglich und andere Teile kann man nur über Bibliotheken oder im Bundesanzeiger, einem offiziellen Mitteilungsblatt des Staates, einsehen.
Neugierig geworden? Hier geht’s zu den Seiten der BPjM.